Die "heißersehnten" Fahrstunden (auch praktische Ausbildung genannt § 5 FahrschAusbO)

Genau wie bei der theoretischen Ausbildung, so ist auch hier der Ausbildungsverlauf strikt gegliedert (und das ist auch gut so). Stellen Sie sich einmal vor, wir würden in der ersten Fahrstunde schon auf die Autobahn fahren und mit 130 km/h ein Überholmanöver einleiten.
 
 
  
Das Einzige, was da nur eingeleitet würde ist ein Nervenzusammenbruch und ein Gerichtsverfahren gegen den Fahrlehrer - wegen groben Unfugs. Also schön strukturiert sollte es sein, vom Leichten zum Schweren gehen und sich sinnvoll auf schon vorher gelerntes systematisch aufbauen.
Mit zu den Fahrstunden gehört auch die technische Unterweisung am Fahrzeug, die Grundfahraufgaben und die Abschlussbesprechung nach der Fahrt.

Der Aufbau einer Ausbildung sollte:

mit der Grundstufe (Fahrzeugbedienung, Anfahr-, Anhalte-, Schalt- und Lenkübungen, einfache Verkehrssituationen) beginnen,
über die Aufbaustufe (Umweltverträgliche Fahrzeugbedienung, Blickschulung, vorausschauendes Fahren, Grundfahrübungen, komplexere Verkehrssituationen, Sonderfahrten bei den Klassen A (ohne Vorbesitz von Klasse A1), A1, B),
zur Leistungsstufe führen (Erlernen von Verkehrssituationen, vorausschauendes Fahren auch in schwierigen Verkehrssituationen, Sonderfahrten in den übrigen Klassen),
und mit der Reife- und Teststufe, (Abschluss der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung, selbständiges Fahren, wiederholen und vertiefen des bisher Gelernten).
kurz vor der Prüfung enden.

Achtung: Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.


Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen (Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 FahrschAusbO)
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken
3 Gangwechsel (ist das Ausbildungsfahrzeug ein Automatikfahrzeug, so muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)
4 Fahrbahnbenutzung
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
6 Rückwärtsfahren und Wenden
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
8 Fahrgeschwindigkeit
9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
10 Überholen(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)
11 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern
13 Halten und Parken
14 Vorausschauendes Fahren
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen
17 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse BE*
18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M*
19 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse T*
20 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klassen C1 und C*
21 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klassen C1E und CE*
22 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klassen D1 und D*
23 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klassen D1E und DE*
* Siehe Tabellen Grundfahraufgaben, Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, technische Unterweisung

 

Sonderfahrten: Alle Klassen (außer D1, D1E, D, DE - siehe Mindestausbildung)
Klasse Überland Autobahn Nachtfahrt Technische Unterweisung 
A direkt 5 4 3 -
bei Vorbesitz Klasse A1 3 2 1 -
bei Vorbesitz Klasse A beschränkt 3 2 1 -
  
A beschränkt 5 4 3 -
bei Vorbesitz Klasse A1 3 2 1 -
bei Vorbesitz Klasse A beschränkt 3 2 1 -
  
A1 5 4 3 -
B 5 4 3 -
BE 3 1 1 -
  
C 5 2 3 X
bei Vorbesitz Klasse C1/ D1 3 1 1 X
bei Vorbesitz Klasse D 3 1 1 X
  
CE 5 2 3 X
  
C + CE (direkte Kombination) C=3 C=1 C=0 X
CE=5 CE=2 CE=3   
  
C1 3 1 1 X
bei Vorbesitz Klasse D1/ D 3 1 1 X
  
C1E 3 1 1 X
  
C1 + C1E (direkte Kombination) C1=1 C1=1 C1=0 X
C1E=3 C1E=1 C1E=2   
  
T - - - X
Quelle: Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 4FahrschAusbO (STVR 5d)
Definition der Sonderfahrten
Nr. 1) Überland Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
Nr. 2) Autobahn Schulung auf Autobahnen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
Nr. 3) Nachtfahrt Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten Nr.1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten)

 

Mindestausbildung für den Erwerb einer der Klassen: D1, D1E, D, DE 
Erwerb Vorbesitz der Klasse(n) Fahrpraxis
innerhalb der letzten 5 Jahre  Fahrausbildung
         Grundstufe Überland Autobahn Nachtfahrt
D  B/ C1  B oder C1 bis 2 Jahre 45 22 14 8
B oder C1 länger als 2 Jahre 33 12 8 5
C  C bis 2 Jahre 14 16 8 6
C länger als 2 Jahre 7 8 4 3
D1    20 5 5 5
DE D    4 3 1 1
D1  B/ C1   B oder C1 bis 2 Jahre 41 19 12 7
B oder C1 länger als 2 Jahre 16 8 4 4
C C bis 2 Jahre 8 8 4 4
C länger als 2 Jahre 6 4 2 2
D1E D1    4 3 1 1
Quelle: Anlage 5zu § 5 Abs.4 FahrschAusbO